Shocked: A woman concelebrated Mass at a parish – Diocesan Bishop has opened an investigation


Der Wiener Liturgie-Experte Hans-Jürgen Feulner (57) ist über Monika Schmids Konzelebration alarmiert: «Wenn der Bischof jetzt nicht einschreitet, wird so etwas Schule machen.» Auch die Priester sieht er in der Verantwortung.

Die Theologin Monika Schmid hat nach eigenen Angaben letzten Sonntag konzelebriert. Wie wirkt das Hochgebet auf Sie?

Hans-Jürgen Feulner*: Das Hochgebet wirkt befremdlich auf mich, zumal es sich offensichtlich um keines der in der Schweiz approbierten Hochgebete handelt, sondern von irgendwoher genommen wurde. Auch wenn das auf YouTube gezeigte Hochgebet offensichtlich nicht vollständig aufgezeichnet wurde, scheinen doch wichtige Teile zu fehlen, und die sogenannten Interzessionen sind den Fürbitten zum Abschluss des Wortgottesdienstes sehr stark nachempfunden.


Der gewählte Text entspricht nicht den klassischen Einsetzungsworten. Wie finden Sie die?

Feulner: Das ist noch befremdlicher. Denn beim Kelchwort wurden erhebliche Ergänzungen eingefügt. Auch die Einleitungen zu den Brot- und Kelchworten wurden verändert. Man fragt sich schon sehr verwundert, warum sogar hier mehrere völlig unnötige Veränderungen vorgenommen wurden.


«Es geht hier nicht einmal darum, dass eine Frau oder zwei Frauen scheinbar konzelebrieren.»

Wie finden Sie es, dass eine Frau konzelebriert?

Feulner: Es geht hier nicht einmal darum, dass eine Frau oder zwei Frauen scheinbar konzelebrieren, sondern neben den beiden Priestern ein Diakon und mehrere nichtgeweihte Gläubige. Das macht es äusserst problematisch! Es ist ja richtig und wichtig, dass einige gläubige Laien zum Wohl der Gemeinde und der ganzen Kirche gewisse Aufgaben bei der Feier der Eucharistie übernehmen – das sieht so auch die Grundordnung des Römischen Messbuchs vor. Demnach sollen gläubige Laien in der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Aufgabe jedoch nur das tun, was ihnen auch zukommt. Das heisst aber nicht, wesentliche Teile des Eucharistischen Hochgebetes mitzusprechen oder gar alleine vortragen.

Warum nicht?

Feulner: Das Sprechen des Eucharistischen Hochgebetes, das ja gleichsam den Höhepunkt der ganzen Feier bildet, ist allein dem Priester eigen – ausser Eröffnungsdialog, Sanctus-Benedictus, Akklamation nach den Einsetzungsworten und Schluss-Amen. Es ist ein schwerer Missbrauch, wenn einige Teile des Eucharistischen Hochgebets von einem Diakon oder Laien oder allen Gläubigen zusammen vorgetragen werden.


«Gewisse Zweifel kommen auf – ohne skrupulös sein zu wollen.»

Ist es eine Simulation?


Feulner: Wenn hier intentional zumindest beim Kelchwort eingegriffen wurde und obwohl zwei Priester die Einsetzungsworte mitsprechen, müssen doch gewisse Zweifel aufkommen, ohne skrupulös sein zu wollen. Man soll zwar dem gesamten Eucharistischen Hochgebet eine konsekratorische Wirkung zubilligen, nicht isoliert einzig den Einsetzungsworten, die auch noch beim Kelch scheinbar ohne wirklichen Grund verändert wurden. Aber eine bewusste Abänderung der Einsetzungsworte ist wirklich höchst bedenklich – wie auch das hier verwendete Hochgebet insgesamt.


Ist es eine Simulation?

Feulner: Eine Simulation im strengen Sinne wäre es, wenn die beteiligten Nichtpriester, also die Laien und der Diakon, alleine, also ohne Mitwirkung der Priester, das Eucharistische Hochgebet gesprochen hätten. Aber es handelt sich hierbei eindeutig um eine nicht zulässige aktive Mitwirkung am Eucharistischen Hochgebet.

Alle Gottesdienstteilnehmenden haben übrigens das einklagbare Recht, dass die Vorsteher der liturgischen Feiern – bei der Eucharistiefeier sind das die Priester – sich an die geltende liturgische Ordnung der Kirche halten. Die Liturgie ist niemals Privatbesitz von irgend jemandem, weder der Zelebranten noch der Gemeinde. Die zelebrierenden Priester haben also die Pflicht, sich an die liturgische Ordnung zu halten – was mit einschliesst, keine Diakone oder Laien Teile des Eucharistischen Hochgebetes mitsprechen zu lassen oder Veränderungen an den approbierten Texten vorzunehmen oder gar eigene Hochgebete zu benutzen.


«Eine Art Konzelebration durch Diakon und Laien ist also nicht statthaft.»

Was sagt das Kirchenrecht dazu?

Feulner: Auch das Kirchenrecht schärft mit Nachdruck ein, dass bei der Feier der Eucharistie «es Diakonen und Laien nicht erlaubt ist, Gebete, besonders das eucharistische Hochgebet, vorzutragen oder Handlungen zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester eigen sind». Eine Art Konzelebration durch den Diakon und Laien ist also nicht statthaft und darf vom Hauptzelebranten auch nicht geduldet werden.

Was ist ein Interdikt?

Feulner: Ich bin kein Kirchenrechtler, aber so viel kann ich versuchen zu sagen: Beim Interdikt handelt es sich um eine der sogenannten Beugestrafen. Ein Interdikt wird Laien angedroht. Das bedeutet: Sie werden nicht aus der Gemeinschaft der Kirche ausgeschlossen, aber ihre Funktionen werden eingeschränkt oder untersagt. Eine Beugestrafe verfolgt den Hauptzweck der Besserung und Änderung des Verhaltens, das das sakramentale Leben der Kirche und damit die kirchliche Communio bedroht. Als Tatstrafe hat das Interdikt das Verbot zur Folge, sich mit irgendeinem Dienst an einer gottesdienstlichen Feier zu beteiligen, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder Sakramente zu empfangen. Im Fall eines verhängten oder festgestellten Interdikts muss die bestrafte Person von jeglichem Dienst bei liturgischen Handlungen ferngehalten werden. Sie darf weder zur Kommunion noch als Tauf- oder Firmpate zugelassen werden, bis das Interdikt wieder aufgehoben wird.


«Der Bischof muss gegen alle an der Konzelebration Beteiligten vorgehen.»

Muss der Bischof von Chur, Joseph Bonnemain, jetzt einschreiten?

Feulner: Schweigen oder Ignorieren von Seiten der Diözesanleitung geht jetzt nicht mehr. Meines Erachtens muss der Ortsbischof als Hirte seiner Diözese, auch in liturgischer Hinsicht, hier unbedingt einschreiten. Und zwar gegen alle an der Konzelebration des Hochgebetes Beteiligten, inklusive der Priester, die das offenbar bewusst zugelassen haben. Diese schwerwiegende Angelegenheit wurde öffentlich vollzogen. Das Kirchenrecht bestimmt, dass die unrechtmässige Ausübung einer priesterlichen Aufgabe, in diesem Fall die unrechtmässige Beteiligung am Eucharistischen Hochgebet, mit einer gerechten Strafe zu belegen ist.

Gemeindeleiterin Monika Schmid zieht mit ihrem Hirtinnenstab in der Kirche St. Martin in Effretikon zu ihrem Abschiedsgottesdienst ein.

Was heisst das konkret?

Feulner: Frau Schmid trifft ein Interdikt, weil es wohl an Einsicht fehlt und Warnungen missachtet wurden. Sie macht das ja nicht zum ersten Mal. Auch die Priester sollten zur Verantwortung gezogen werden, denn der Hauptzelebrant ist eigentlich der Hauptverantwortliche – und mit ihm ist die ganze Feier wahrscheinlich zuvor abgesprochen worden. Wenn der Bischof jetzt nicht einschreitet, wird so etwas unter Umständen Schule machen. Kirchenstrafen sind das letzte Mittel – sehr bedauerlich, dass es so weit gekommen ist!


«Die geordnete Liturgie der Kirche ist nicht Privatbesitz Einzelner!»

Könnte man nicht auch kirchenrechtlich argumentieren: «Das Heil der Seelen muss in der Kirche immer das oberste Gesetz sein»?

Feulner: Das Heil der Seelen muss in der Tat immer höchstes Ziel sein – allerdings nicht um jeden Preis, da es sich hier bei der Feier der Eucharistie doch um ein zentrales Sakrament handelt, das auch die Einheit der Kirche bezeichnet und bewirkt, auch in jeder noch so kleinen Altargemeinschaft, die immer auch Teil der Universalkirche ist und auf sie bezogen bleibt. Die geordnete Liturgie der Kirche ist nicht Privatbesitz Einzelner!

Der Priester Felix Hunger feiert Eucharistie.

Das heisst?

Feulner: Es ist immer kritisch zu hinterfragen, wenn sich Zelebranten gegen die liturgische Ordnung der Kirche entscheiden – und damit oftmals die Mehrheit der Gläubigen mit hineinziehen, weil diese es nicht verhindern können oder wollen. Oder weil sie meinen, es sei gut und wohl so richtig, wenn es die liturgisch Verantwortlichen auf diese Weise machen.

* Hans-Jürgen Feulner (57) ist Liturgie-Professor an der Uni Wien.

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